Satzung der Naturfreunde Deutschlands
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur - Ortsgruppe Obertshausen e.V.
Präambel
1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen
der sozialen Demokratie verpflichtet.
2. Die NaturFreunde wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der
niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischer Überzeugung, seines Geschlechtes oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung.
Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivität als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die
soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch
in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen
sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich
Stellung.
6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche
Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschland, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Obertshausen e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Obertshausen e.V.)
2. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
4. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Hessen mit Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist insbesondere
1. den Natur- und Umweltschutz zu fördern;
2. Interesse an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
3. die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
4. soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
5. umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen sowie sportliche Betätigung zu fördern;
6. kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen,
Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;.
7. Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu
fördern;
8. Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische
Verhaltensweisen zu fördern;
9. internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu fördern,
Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;
10. Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.
§ 3 Tätigkeit
1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialver-
träglichen Zielsetzungen im Sinne der §§ 1 und 2 zur Voraussetzung.
2. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b) Pflege des Wanderns und des Sports, zum Beispiel durch Bergsteigen, Reisen;
c) Touristik, Camping, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;
d) Pflege der Natur- und Heimatkunde;
e) Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer
Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundregeln in allen
Bereichen zu verwirklichen;
f) Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigungen und
der Kreativität z.B. auf dem Gebiet der bildenden Kunst, Literatur, Theater,
Film
und Foto, Musik und Tanz, Sprachen einschließlich Esperanto;
g) Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder-, Jugend-, sowie
Familien- und Altenhilfe und der Erwachsenenbildung;
h) Veranstaltungen von Reisen in Form von Freizeiten; Bildungs- und Studien-
aufenthalten, internationalen Begegnungen und Sozialtourismus;
i) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und
Druckwerken, Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen
oder Ähnlichem;
j) Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von NaturFreundehäusern (z.B.
Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienheimstätten, Bildungsstätten,
Jugendherbergen und Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen). Diese
Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern der Ortsgruppen und
Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und
kinderreichen Familien und sozial Schwachen zur Verfügung;
k) Anlage und Markierung von Wanderwegen;
l) Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung, sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, Freizeit-, Sport- sowie Kinder- und Jugendverbänden und Verbänden, die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung;
m) Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.
§ 4 Gemeinnützigkeiten
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinnanteile werden nicht ausgeschüttet.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 5 Fachgruppen und Referate
1. Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet
werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen der Ortsgruppe.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der
Fachgruppen und Referate“, die von dem Bundeskongress beschlossen wurden.
§ 6 Jugend- und Kindergruppenarbeit
1. Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der NaturFreundeorganisationen zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.
2. Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung „Kinder- bzw. „Jugendgruppen der NaturFreundejugend Deutschlands Landesverband Hessen“, kurz „NaturFreundejugend Hessen“.
Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der „NaturFreundejugend Deutschlands“.
3. Die „Richtlinien NaturFreundejugend Deutschlands“ werden von der Bundeskonferenz der NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.
4. Die Kinder- und Jugendgruppen der NaturFreundejugend Hessens sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit – ihren Aufgaben
entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und den
„Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands“. Sie entscheiden auch über
die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
5. Die Ortsjugendleitung hat einen Haushaltsvorschlag aufzustellen. Vor der Annahme durch den Ortsjugendausschuss ist er dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den Richtlinien für die NaturFreundejugend Deutschlands nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.
6. Über die Jugendkasse ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Die Kassenprüfung unterliegt der Prüfung durch die Revisoren des Vereins.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck desselben unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung, die vom Bundeskongress genehmigten Richtlinien, sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale anzuerkennen.
3. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.
4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen, sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.
§ 8 Aufnahme - Austritt - Ausschluss
1. Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen.
3. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
4. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
6. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes binnen einem Monat Berufung an die nächste Mitgliederversammlung anzumelden. Er hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
7. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlung im Namen des Vereins vornehmen, sowie den Namen und die Symbole des Vereins nicht mehr führen.
§ 9 Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum 31.07. in voller Höhe zu entrichten.
3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.
Das Geschäftsjahr der Ortsgruppe läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Ortsgruppenvorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von 1/3 der Mitglieder unterschriebenen Antrages einberufen werden.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung als schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederver-sammlung mindestens vier Wochen, für die außerordentliche Mitgliederver-sammlung mindestens zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
4. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der
Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden, deren Einbringung fristgerecht nicht möglich war.
6. Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands sind. Wird einem/er Jugendleiter/in, Kinderleiter/in oder Fachgruppenleiter/in eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung versagt, so ruht seine Funktion. Die Aufgaben werden von einem/er Stellver-treter/in wahrgenommen.
7. Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben außerdem kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen. Die Übertragung des Stimmrechts der Minderjährigen auf den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
§ 12 Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:
a) den Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
d) die Wahl der Revisoren und des Schiedsgerichtes
e) die Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Landeskonferenzen
f) die Festsetzung des Jahresbeitrages
g) die vorliegenden Anträge
§ 13 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem/der Ehrenvorsitzenden, dem/der
Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und deren
Stellvertreter/innen, mindestens drei, höchstens fünf Beisitzer/innen, dem Jugend-
und Kindergruppenleiter/innen sowie den Referats- und Fachgruppenleiter/innen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der Schriftführer/in und deren Stellvertreter/in. Zur Abgabe von Willenser- klärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des
§ 26. Eines der Vorstandsmitglieder muss der/die Vorsitzend/e sein. In finanziellen Angelegenheiten muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der/die Kassierer/in oder dessen/deren Stellvertreter/in sein.
3. Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder vor dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben wird.
6. Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.
§ 14 Revision
1. Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von zwei bis fünf Revisoren in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Revision kann aus ihrer Mitte einen/e Sprecher/in wählen, der/die die Tätigkeit der Revision koordinieren soll. Die Revision wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Vorstandes der Ortsgruppe und aller aus demselben hervorgegangenen Arbeitsauschüsse mit beratener Stimme
beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Kasse und Konten zu überprüfen sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 15 Funktionsenthebung
1. Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen oder ihren wesentlichen Pflichten zuwiderhandeln.
2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Der/die Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das zuständige Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion des/der Betroffenen. Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte ruht die Funktion des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
§ 16 Vermögensverwaltung, NaturFreundehäuser und Grundstücke
1. Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.
2. Die im Eigentum der Ortsgruppe befindliche Gründstücke, NaturFreundehäuser und Heime dienen der Gesamtorganisation und dürfen nur mit Zustimmung des Landesverbandes Hessen belastet, verkauft oder anderen Zwecken zugeführt werden. Auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für NaturFreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorverkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe einzutragen.
§ 17 Schiedsgericht
1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweisen der Schiedsgerichte regelt sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung, die von dem Bundeskongress mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
3. Die Mitglieder sind mit ihren angeschlossenen Bezirken und Ortsgruppen verpflichtet, die Bundesschiedsordnung in die jeweiligen Satzungen als verbindlich aufzunehmen.
Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
§ 18 Satzungsänderung
1. Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesverbandes in einer Mitgliederversammlung, und zwar nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, geändert werden. In der
Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 19 Austritt aus dem Landesverband
Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in einer ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, an der mindestens 4/5 der Mitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ein Austrittsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe den Landesverband mindestens acht Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt schriftlich verständigt hat. Ein Austritt mit dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde Deutschlands zu verlassen, kommt einer Auflösung des Vereins gleich. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen, Frankfurt am Main, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu
verwenden haben.
§ 21 Schlussbestimmung
1. Die Ortsgruppensatzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der
Aufnahme ausgehändigt werden, damit es die Möglichkeit hat, sich über die Ziele
und Zwecke der NaturFreunde und den satzungsgemäßen Auftrag zu informieren.
2. Der Verein ist unter der Nr.: 5 VR 1230 im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Offenbach am Main eingetragen.
3. Sitz der Ortsgruppe ist Obertshausen.
4. Gerichtsstand der Ortsgruppe ist Offenbach.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Gliederungen übergeordnet.
7. Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.01.2004 beschlossen und berücksichtigt die bei der Mitgliederversammlung am 26.01.2004 beschlossenen Änderungen.
8. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Am 10. Mai 2005 ins Vereinsregister eingetragen.
Am 31. Januar 2012 geändert.